Der Betriebsrat hat nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Hauptaufgabe, die Interessen der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten. Er überwacht die Einhaltung von Gesetzen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen (§ 80 BetrVG), gestaltet Arbeitsbedingungen mit, fördert Gleichstellung sowie Arbeitsschutz und hat weitreichende Mitbestimmungsrechte bei sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Kernaufgaben des Betriebsrats nach § 80 BetrVG:
  • Interessenvertretung: Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden der Arbeitnehmer/Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) und Verhandlung mit dem Arbeitgeber.
  • Förderungsaufgaben:
    • Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern.
    • Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
    • Eingliederung schwerbehinderter Menschen.
    • Integration ausländischer Mitarbeiter und Maßnahmen gegen Rassismus.
    • Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer.
    • Förderung und Sicherung der Beschäftigung.
  • Arbeitsschutz & Umweltschutz: Förderung des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie des betrieblichen Umweltschutzes.
  • Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV): Vorbereitung und Durchführung der JAV-Wahl.
Wichtige Beteiligungsrechte (Mitbestimmung):
  • Soziale Angelegenheiten (§ 87 BetrVG): Arbeitszeit, Überstunden, Urlaubsgrundsätze, Verhalten im Betrieb, Arbeitsplatzgestaltung.
  • Personelle Angelegenheiten (§§ 99-101 BetrVG): Zustimmung bei Einstellungen, Versetzungen, Ein- und Umgruppierungen.
  • Wirtschaftliche Angelegenheiten (§§ 106-113 BetrVG): Informationen über die wirtschaftliche Lage, Betriebsänderungen (Interessenausgleich/Sozialplan).